Rechtsprechung
BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Koblenz - S 16 KR 592/08
- LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 226/09
- BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B
Eine notstandsähnliche Situation im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6.12.2005, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) habe - wie näher ausgeführt wird - ebenfalls nicht bestanden.Die Ausführungen auf Seite 14/15 der Beschwerdebegründung beziehen sich insoweit vorrangig auf die Grunderkrankung der Klägerin (Infektionskrankheit Yersiniose) und das "Vorliegen einer notstandsähnlichen Lage" bzw einer "lebensbedrohlichen Situation" im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO).
Sie lassen dabei aber außer Ansatz, dass allein das Vorliegen dieser Voraussetzung noch keine erweiterte grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht, sondern ua zusätzlich erforderlich ist, dass für die in Rede stehende Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 Leitsatz sowie RdNr 31).
- BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B
Aufrechterhaltung des Beweisantrags
Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B
Sinn der Antragstellung ist es nämlich klarzustellen, welche formellen Beweisanträge im Berufungsverfahren abschließend gestellt werden, dh, mit denen sich das LSG schriftlich im Urteil befassen muss, wenn es ihnen nicht folgt (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11). - BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93
Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung
Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Verweisung auf den Schriftsatz aus dem Berufungsverfahren vom 14.4.2010 selbst darauf beruft, sie habe die Fragestellungen dieses Schriftsatzes wegen Verwendung des Passus "insbesondere zu den Fragestellungen" bewusst nicht abschließend formuliert, fehlt es schon an der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Bezeichnung eines konkreten, vom LSG übergangenen Beweisantrages (zu den Anforderungen daran und zu den Unterschieden zu bloßen "Beweisantritten" vgl allgemein BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 20). - BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags - …
Auszug aus BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 93/10 B
Eine zulässige Rüge der Verletzung des § 103 SGG muss dabei folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zum Ganzen: BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).